Seit dem 01.01.2018 hat der Käufer einer mangelhaften Sache gegen seinen Verkäufer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und Wiedereinbau einer mangelfreien Sache.
Für den Maschinen- und Anlagenbau sind diese Änderungen vor allem relevant, wenn Komponenten, Einzel- oder Ersatzteile verkauft werden, die sich nach dem Einbau als defekt herausstellen. Aber auch wenn die Maschinen (vor allem unvollständige Maschinen) selbst zum Einbau in Maschinen oder Anlagen bestimmt sind, kommen die neuen Vorschriften zur Anwendung. Daneben hat der deutsche Gesetzgeber einen allgemeinen Lieferantenregress in das Kaufrecht aufgenommen – und zwar sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Das Gesetz erlaubt diese neuen Regelungen im Kaufvertrag in B2B Geschäften auszuschließen. Ein genereller Ausschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist im Ergebnis nicht möglich. Die betroffenen Unternehmen sollten daher ihre AGB daraufhin überprüfen, ob sie nicht im Widerspruch zur Neuregelung stehen.
Ein ausführlicher Artikel zur Thematik haben Sabrina Streicher, Rechtsanwältin und Counsel bei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main und Tobias Bomsdorf, Rechtsanwalt und Partner bei CMS Hasche Sigle in Frankfurt am Main im Journal der Handelskammer Deutschland Schweiz veröffentlicht.
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